Allgemeine Geschäftsbedingungen
Scheidtweiler Strategie
Inhaber: Nicolas Scheidtweiler
Stand: 1. Januar 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote, Beratungsleistungen, Workshops, Konzepte, Texte, Präsentationen, Moderationen, Trainings, strategischen Begleitungen und sonstigen Leistungen zwischen Scheidtweiler Strategie, Inhaber Nicolas Scheidtweiler, nachfolgend „Scheidtweiler Strategie“, und dem jeweiligen Auftraggeber.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Scheidtweiler Strategie ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt hat.
(3) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Leistungsbeschreibungen oder Beratungsverträgen, haben Vorrang vor diesen AGB.
(4) Diese AGB richten sich primär an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen, Vereine, Verbände, Stiftungen und sonstige Organisationen. Soweit zwingende verbraucherschützende Vorschriften Anwendung finden, bleiben diese unberührt.
§ 2 Leistungen und Auftragserteilung
(1) Scheidtweiler Strategie erbringt Beratungs-, Konzeptions-, Kommunikations-, Strategie-, Moderations-, Trainings- und Umsetzungsleistungen. Dies umfasst insbesondere Leistungen in den Bereichen Organisationsentwicklung, Führung, Kommunikation, Employer Branding, Personalmarketing, Recruiting, Öffentlichkeitsarbeit, Krisenkommunikation, Workshop-Konzeption und strategische Positionierung.
(2) Art, Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung, dem Beratungsvertrag, schriftlichen Maßnahmenvorschlägen oder sonstigen schriftlichen Einzelvereinbarungen.
(3) Angebote von Scheidtweiler Strategie sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(4) Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot schriftlich oder in Textform annimmt, insbesondere per Brief oder E-Mail, oder wenn Scheidtweiler Strategie mit Zustimmung des Auftraggebers mit der Leistungserbringung beginnt.
(5) Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Vertragsinhalt einseitig zu ändern.
(6) Mehraufwand, der durch nachträgliche Änderungswünsche, zusätzliche Abstimmungen, neue Anforderungen, verspätete Mitwirkung oder ergänzende Leistungen des Auftraggebers entsteht, wird nach dem vereinbarten Honorar, Stundensatz oder Tagessatz zusätzlich berechnet.
(7) Scheidtweiler Strategie ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete externe Dienstleister hinzuzuziehen. Die Vertragsbeziehung besteht in diesen Fällen weiterhin zwischen Scheidtweiler Strategie und dem Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
§ 3 Vergütung, Nebenkosten und Fremdkosten
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Vereinbarung. Soweit keine Pauschale vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand auf Grundlage der vereinbarten Stunden- oder Tagessätze.
(2) Alle angegebenen Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, sofern Umsatzsteuer anfällt. Bei grenzüberschreitenden Leistungen können besondere steuerliche Regelungen, insbesondere Reverse-Charge-Regelungen, Anwendung finden.
(3) Kostenvoranschläge, Budgetannahmen und Kalkulationen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Absehbare Überschreitungen einer vorläufigen Kalkulation von mehr als 20 Prozent zeigt Scheidtweiler Strategie dem Auftraggeber an.
(4) Nebenkosten, insbesondere Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs-, Telefon-, Porto-, Druck-, Kopier-, Lizenz-, Software-, Material- und Versandkosten, sind vom Auftraggeber zu erstatten, sofern sie zur Leistungserbringung erforderlich sind oder vereinbart wurden.
(5) Fahrtkosten werden, soweit nicht anders vereinbart, mit 0,60 Euro je gefahrenem Kilometer berechnet. Bahn-, Flug-, Hotel- und sonstige Reisekosten werden nach Aufwand weiterberechnet.
(6) Fremdkosten, insbesondere für Grafik, Fotografie, Video, Druck, Anzeigen, Media-Buchungen, Software, Lizenzen, externe Plattformen oder sonstige Dienstleister, werden dem Auftraggeber gesondert berechnet. Für die Auswahl, Beauftragung, Abstimmung, Steuerung, Prüfung und administrative Abwicklung dieser Fremdleistungen berechnet Scheidtweiler Strategie zusätzlich eine Abwicklungs- und Koordinationspauschale in Höhe von 15 Prozent der jeweiligen Netto-Fremdkosten. Die Pauschale fällt unabhängig davon an, ob die Fremdkosten zunächst durch Scheidtweiler Strategie verauslagt oder unmittelbar durch den Auftraggeber getragen werden, sofern Scheidtweiler Strategie die Fremdleistung wesentlich koordiniert oder fachlich begleitet. Soweit gesetzlich geschuldet, verstehen sich sämtliche Beträge zuzüglich Umsatzsteuer.
§ 4 Zahlung und Fälligkeit
(1) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.
(2) Scheidtweiler Strategie ist berechtigt, Abschlagszahlungen, Vorschüsse oder Teilrechnungen zu stellen, insbesondere bei länger laufenden Projekten, größeren Aufträgen oder vereinbarten Projektphasen.
(3) Bei Zahlungsverzug ist Scheidtweiler Strategie berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie angemessene Mahnkosten geltend zu machen.
(4) Unberechtigte Abzüge, Skonti oder Kürzungen werden unabhängig von ihrer Höhe nachgefordert.
(5) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Scheidtweiler Strategie anerkannt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(6) Gerät der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, kann Scheidtweiler Strategie weitere Leistungen bis zum Ausgleich offener Forderungen zurückstellen, sofern dadurch keine zwingenden gesetzlichen Pflichten verletzt werden.
§ 5 Termine, Absagen und Stornierung
(1) Vereinbarte Leistungs- und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Termine zugesagt wurden.
(2) Die Einhaltung von Terminen setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt, insbesondere Informationen, Unterlagen, Freigaben, Ansprechpartner und Entscheidungen bereitstellt.
(3) Wird ein vereinbarter Workshop-, Beratungs-, Moderations- oder Präsentationstermin durch den Auftraggeber kurzfristig abgesagt oder verschoben, ist Scheidtweiler Strategie berechtigt, Ausfallhonorar zu berechnen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(4) Bei Absage oder Verschiebung bis zu drei Kalendertage vor dem vereinbarten Termin werden 50 Prozent des vereinbarten Honorars für den betroffenen Termin fällig. Bereits entstandene Reise-, Hotel-, Fremd- oder sonstige Kosten sind zusätzlich zu erstatten.
(5) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 6 Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer kooperativen, sachorientierten und zielgerichteten Zusammenarbeit.
(2) Der Auftraggeber stellt Scheidtweiler Strategie alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen, Zugänge, Freigaben, Ansprechpartner und Entscheidungen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung.
(3) Verzögerungen, Mehrarbeit oder Qualitätsbeeinträchtigungen, die aus verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zulasten von Scheidtweiler Strategie.
(4) Der Auftraggeber ist für die sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen, Materialien, Zahlen, Aussagen, Bilder, Logos, Marken, Daten und sonstigen Inhalte verantwortlich.
(5) Soweit der Auftraggeber Freigaben erteilt, gelten die freigegebenen Inhalte, Konzepte, Texte, Präsentationen oder sonstigen Arbeitsergebnisse als inhaltlich genehmigt.
§ 7 Verschwiegenheit und Vertraulichkeit
(1) Scheidtweiler Strategie verpflichtet sich, über alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden betrieblichen, geschäftlichen, strategischen, organisatorischen und privaten Angelegenheiten des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, soweit Informationen allgemein bekannt sind, ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung bekannt wurden, gesetzlich offenzulegen sind oder der Auftraggeber einer Offenlegung zugestimmt hat.
(4) Scheidtweiler Strategie verpflichtet sich, überlassene Unterlagen und Informationen mit angemessener Sorgfalt zu behandeln und gegen unbefugte Einsichtnahme Dritter zu schützen.
(5) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch dann, wenn eine Zusammenarbeit nach Angebot, Erstgespräch oder Verhandlung nicht zustande kommt.
§ 8 Objektivität der Beratung und Auswahl Dritter
(1) Scheidtweiler Strategie erbringt Beratungsleistungen nach fachlichen, strategischen und projektbezogenen Gesichtspunkten.
(2) Bei der Empfehlung oder Einbindung externer Dienstleister, Plattformen, Tools oder Medien orientiert sich Scheidtweiler Strategie an der Zielsetzung des Auftraggebers, den Projektanforderungen und der fachlichen Eignung.
(3) Eine rechtliche, steuerliche oder technische Prüfung externer Anbieter, Plattformen oder Tools erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich gesondert vereinbart wurde.
§ 9 Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Konzepte, Strategien, Texte, Präsentationen, Workshop-Designs, Moderationsformate, Analysen, Modelle, Unterlagen und sonstige Arbeitsergebnisse von Scheidtweiler Strategie sind urheberrechtlich geschützt, soweit sie die hierfür erforderliche Schöpfungshöhe erreichen.
(2) Nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber die für den vertraglich vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an den individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen.
(3) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Nutzung auf den im Vertrag oder Angebot beschriebenen Zweck, Zeitraum, Umfang und Kommunikationskanal beschränkt.
(4) Eine darüber hinausgehende Nutzung, Bearbeitung, Vervielfältigung, Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung, erneute Verwendung oder Übertragung auf andere Projekte bedarf der vorherigen Zustimmung von Scheidtweiler Strategie, sofern nicht bereits im Angebot eine weitergehende Nutzung eingeräumt wurde.
(5) Vorbestehende Methoden, Modelle, Frameworks, Vorlagen, Strukturen, Arbeitsweisen, Präsentationslogiken und Beratungskonzepte von Scheidtweiler Strategie bleiben geistiges Eigentum von Scheidtweiler Strategie. Dem Auftraggeber wird daran nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.
(6) Rechte Dritter, insbesondere an Bildern, Schriften, Marken, Logos, Musik, Software, Datenbanken oder externen Inhalten, bleiben unberührt. Soweit solche Rechte betroffen sind, richtet sich die Nutzung nach den jeweiligen Lizenzbedingungen.
(7) Das Urheberpersönlichkeitsrecht von Nicolas Scheidtweiler und etwaig beteiligten Urhebern bleibt unberührt.
§ 10 Freigaben und Verantwortung des Auftraggebers
(1) Scheidtweiler Strategie legt dem Auftraggeber Entwürfe, Konzepte, Texte, Präsentationen, Kampagnen, Inhalte oder sonstige Arbeitsergebnisse zur Prüfung und Freigabe vor, soweit dies projektbezogen vorgesehen ist.
(2) Der Auftraggeber prüft die Arbeitsergebnisse insbesondere auf sachliche Richtigkeit, fachliche Angemessenheit, interne Freigabefähigkeit, organisatorische Anschlussfähigkeit sowie rechtliche und datenschutzrechtliche Zulässigkeit.
(3) Mit Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Verwendung der freigegebenen Inhalte, soweit Fehler oder Risiken auf vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen, unterlassenen Hinweisen oder eigenen Freigabeentscheidungen beruhen.
(4) Scheidtweiler Strategie ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte auf rechtliche Zulässigkeit, wettbewerbsrechtliche Risiken, Markenrechte, Datenschutzkonformität, Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte umfassend zu prüfen, sofern dies nicht ausdrücklich gesondert vereinbart wurde.
(5) Erkennt Scheidtweiler Strategie im Rahmen der Leistungserbringung offensichtliche rechtliche oder kommunikative Risiken, wird der Auftraggeber hierauf hingewiesen. Eine rechtliche Beratung ist damit nicht verbunden.
§ 11 Haftung
(1) Scheidtweiler Strategie haftet für Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Scheidtweiler Strategie nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei gesetzlich zwingender Haftung oder bei ausdrücklich übernommenen Garantien.
(5) Für Inhalte, Materialien, Daten, Informationen, Vorgaben, Freigaben oder Entscheidungen des Auftraggebers übernimmt Scheidtweiler Strategie keine Haftung.
(6) Für Leistungen, Verfügbarkeit, technische Funktionsfähigkeit, rechtliche Zulässigkeit oder Ergebnisse externer Plattformen, Dienstleister, Software, Tools, Medien oder Kanäle haftet Scheidtweiler Strategie nur, soweit Scheidtweiler Strategie den betreffenden Schaden selbst zu vertreten hat.
(7) Scheidtweiler Strategie schuldet, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keine bestimmte Reichweite, keine bestimmte Anzahl von Bewerbungen, keine bestimmte Conversion Rate, keine bestimmte Medienresonanz und keinen bestimmten Recruiting-Erfolg.
§ 12 Mängelrüge und Nachbesserung
(1) Der Auftraggeber hat Arbeitsergebnisse nach Übergabe unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel, Unvollständigkeiten oder Abweichungen schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
(2) Offene Mängel sind spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Übergabe anzuzeigen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung, gelten die Arbeitsergebnisse als genehmigt, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
(3) Berechtigte Mängel werden von Scheidtweiler Strategie innerhalb angemessener Frist nachgebessert.
(4) Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
(5) Keine Mängel sind insbesondere subjektive Geschmacksabweichungen, nachträgliche Strategiewechsel, geänderte interne Präferenzen, neue Entscheidungsgrundlagen, spätere Projektänderungen oder Umstände, die auf unvollständigen oder fehlerhaften Angaben des Auftraggebers beruhen.
(6) Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere im kaufmännischen Geschäftsverkehr, bleiben unberührt.
§ 13 Datenschutz
(1) Scheidtweiler Strategie verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und seiner Ansprechpartner ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Verarbeitung erfolgt insbesondere zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung von Vertragsverhältnissen, zur Kommunikation, Rechnungsstellung, Dokumentation und Projektbearbeitung.
(3) Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung von Scheidtweiler Strategie.
(4) Sofern im Rahmen eines Projekts personenbezogene Daten Dritter verarbeitet werden, insbesondere Bewerberdaten, Mitarbeiterdaten, Bildmaterial, Kontaktdaten oder Nutzungsdaten aus digitalen Kampagnen, ist der Auftraggeber für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Bereitstellung und Nutzung dieser Daten verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich eine andere Rollenverteilung vereinbart wurde.
(5) Soweit eine Auftragsverarbeitung im Sinne der DSGVO erforderlich ist, schließen die Vertragsparteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
§ 14 Referenznennung
(1) Scheidtweiler Strategie ist berechtigt, den Auftraggeber nach Abschluss des Projekts als Referenz zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht widerspricht oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
(2) Die Nutzung von Logos, Zitaten, Projektdetails oder vertraulichen Informationen zu Referenzzwecken bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
§ 15 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung.
(2) Verträge über einzelne Leistungen enden mit vollständiger Leistungserbringung und Zahlung.
(3) Laufende Beratungs-, Retainer-, Begleitungs- oder Projektverträge können nach den individuell vereinbarten Fristen gekündigt werden. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, ist eine Kündigung mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(5) Bereits erbrachte Leistungen, begonnene Arbeiten, reservierte Termine, beauftragte Fremdleistungen und entstandene Kosten sind im Fall einer Kündigung anteilig zu vergüten.
§ 16 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt, die Scheidtweiler Strategie die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen Scheidtweiler Strategie, die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung zu verschieben.
(2) Höhere Gewalt umfasst insbesondere Naturereignisse, Krankheit, Unfall, behördliche Maßnahmen, Streik, Ausfall von Infrastruktur, Energieversorgung, Kommunikationsnetzen, Transportmitteln, Plattformen oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von Scheidtweiler Strategie liegen.
(3) Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig unverzüglich über erhebliche Leistungshindernisse.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 18 Anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere zwingende verbraucherschützende oder internationalprivatrechtliche Regelungen, entgegenstehen.
Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
§ 19 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz von Scheidtweiler Strategie.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit rechtlich zulässig, das für den Sitz von Scheidtweiler Strategie zuständige Gericht.
(3) Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
© 2026 Scheidtweiler Strategie, Inhaber Nicolas Scheidtweiler